Gesetzliche Grundlagen
ArbSchG §9, §10 (Arbeitsschutzgesetz):
Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen.
ASR A2.2 (Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft):
Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährungsbeurteilung
– ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend.
– eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann bei erhöhter Brandgefährdung erforderlich sein.
BGR 133, 5.2 (Hauptverband der Berufsgenossenschaften):
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.
Krankenhausrichtlinien §36/5:
Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-, Feuermelde-, Alarmeinrichtungen und über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.
Vorschriften für die Ausbildung der Gefahrgutfahrer ADR Teil 8.2:
In dem Fall muss seit dem 01.01.2005 gewährleistet sein, dass jeder einzelne Teilnehmer an einem Basiskurs eine praktische Brandbekämpfung mit einem Löscher durchführt.
AFB (Allgemeine Feuerschutzversicherungsbedingungen):
Der Versicherungsschutz kann beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften wie die ASR nicht eingehalten werden. So kann eine unzureichende Ausstattung mit Feuerlöschern, eine unregelmäßige Prüfung der Löschgeräte, eine mangelnde Ausbildung der Mitarbeiter oder gar eine unterlassene Schulung als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden. Das führt zu einem Ausschluss des Schadenersatzes durch die Feuerversicherung nach einem Brand.
VVB §1 (Verordnung über die Verhütung von Bränden):
Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen wenn es ihm zumutbar und ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten (z.B. Fürsorgepflicht der Kinder oder einer demenzkranken Person,…) möglich ist. Kann er den Brand nicht sofort löschen, so hat er unverzüglich öffentliche Hilfe herbeizuholen.
