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Rauchmelderpflicht


Seit dem 01.01.2015 müssen in Baden-Württemberg alle Schlafräume (ebenso Kinderzimmer) und Flure mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg sieht vor:

§ 15 Brandschutz, Absatz 7:

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, dies bis zum 31.12.2014 entsprechend auszustatten.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Was bedeutet das nun für Sie?

Grundsätzlich muss jeder Schlafraum, egal ob in der eigenen Wohnung, im Ferienhaus, in der Jugendherberge, usw. mit mdst. einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Ebenso muss in den Fluren von diesen Räumen, bis zur „Eingangstüre“ ebenfalls ein Rauchwarnmelder installiert sein. Hierbei ist unbedingt die DIN 14 676 zu beachten, da diese genau vorgibt, welche Gegebenheiten eingehalten werden müssen.

Ausrüsten muss der Eigentümer. Unter „Sicherstellung der Betriebsbereitschaft“ wird u.a. wenn erforderlich ein Batterientausch oder die jährliche Prüfung des Rauchwarnmelders nach DIN 14 676 verstanden. Bewohnen Sie Ihre eigene Immobilie nicht selbst, wird in der LBO der Mieter als unmittelbarer Besitzer definiert.

 

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