Bump-Test
Funktions-, Alarm- und Anzeigentests für Gaswarn- und Messgeräte nach T021 (BGI 836) und T023 (BGI 518)
Ausführung durch unser zertifiziertes Personal | Kontrolle auf mechanische Beschädigunge |
Protokollierung zu Ihrer Sicherheit | Kontrolle der Gaseintrittsöffnungen auf Verunreinigungen |
Test der Anzeigeelemente im Gerätebetrieb | |
Kontrolle Ladezustand von Akku / Batterien | |
Aufgabe geeigneter Prüfgase zum Test der Ansaugeinrichtung, Geräteanzeigen und des Alarms |
Wir prüfen folgende Marken:
Industrial Scientific, BW-Technologies, Honeywell, MSA-Auer, Severin, Dräger, GFG
Auszug des DGVU-Infoblatt Nr. 05 des Sachgebietes „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“
Durchführung von Anzeigetests bei Gaswarneinrichten
Die Vorgaben der Informationen „Gaswarneinrichtungen für toxische Gase / Dämpfe und Sauerstoff“ (BGI 836 / Merkblatt T 021) und „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb“ (BGI 518 / Merkblatt T 023) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) stellen anerkannte Regeln der Technik bei der Benutzung von Gaswarneinrichtungen dar.
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BOS – (z.B. Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Zoll, Hilfeleistungsorganisationen, Technisches Hilfswerk, Einheiten des Katastrophenschutzes) müssen sich ebenso wie Unternehmen an den anerkannten Regeln der Technik orientieren. Im Gegensatz zum Einsatz von Gasmessgeräten in der Industrie, der üblicherweise planbar ist, ist der Notfalleinsatz unvorhersehbar und zeitkritisch. Dabei bleibt in der Praxis keine Zeit für den geforderten Anzeigetest mit der Aufgabe von Prüfgas vor dem Einsatz.
Die Projektgruppe „Mess- und Warngeräte für gefährliche Gaskonzentrationen“ des Sachgebietes „Explosionsschutz“ hat in Abstimmung mit dem Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der DGUV daher eine geänderte Vorgehensweise festgelegt.
Bei Geräten für Notfalleinsätze im Bereich der BOS kann von den Vorgaben zu Sichtkontrolle und Anzeigetest vor dem Einsatz wie folgt abgewichen werden:
– Es ist vor der direkten Verwendung lediglich eine Sichtkontrolle und kein Anzeigetest durchzuführen.
– Dafür muss nach der Verwendung (hierzu zählen Einsätze und Übungen) eine Funktionskontrolle gemäß den Merkblättern T021 bzw. T023 durchgeführt werden!
Nach T021 / T023 sind bei Messgeräten alle vier Wochen eine Sichtkontrolle inkl. Anzeigetest durchzuführen, bei Warngeräten alle 8 Wochen.